Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Der Rat der Gemeinde Dötlingen beschließt:

 

„1. Der Rat der Gemeinde Dötlingen beschließt aufgrund der §§ 1 Absatz 3, 2 Absatz 1 und

10 des Baugesetzbuches (BauGB) i. d. z. Z. geltenden Fassung und des § 58 Absatz 2 Nr. 2 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) i. d. z. Z. geltenden Fassung die 30. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Dötlingen und die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 90 „Biogas Ostrittrum I“.

 

2. Die vorliegenden Planvorentwürfe zur 30. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Dötlingen und des Bebauungsplanes Nr. 90 „Biogas Ostrittrum I“ einschließlich Begründung und Umweltbericht werden zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

3. Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zur 30. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Dötlingen und des Bebauungsplanes Nr. 90 „Biogas Ostrittrum I“ sind gem. § 3 Absatz 1 BauGB i. d. z. Z. geltenden Fassung öffentlich darzulegen.

 

4. Die Träger öffentlicher Belange sind gem. § 4 Absatz 1 BauGB am Bauleitplanverfahren zu beteiligen.“